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Vernehmlassung Änderung Finanzausgleichsgesetz (Teilrevision 2026)

Durch Richtplan gesteuertes einseitiges Wachstum führt zu einseitigem Wachstum der Steuererträge – voller Ausgleich über den Finanzausgleich erforderlich

Zweck des Finanzausgleichs bis anhin nur teilweise erfüllt

Am 01. Januar 2003 ist das Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) im Kanton Luzern in Kraft getreten. In § 1 Absatz 1 FAG ist der Zweck des kantonalen Finanzausgleichs beschrieben. Konkret lautet der Zweck: «Der Finanzausgleich bezweckt

  1. einen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden,

  2. eine Stärkung der finanziellen Autonomie der Gemeinden,

  3. eine Verringerung der Unterschiede bei der Steuerbelastung innerhalb des Kantons.

Beim Start des neuen Finanzausgleichs im Jahre 2003 war der höchste Steuerfuss (2.40, mehrere Gemeinden) um 228% höher als der tiefste Steuerfuss (1.05, Meggen). 20 Jahre später, im Jahr 2023 ist höchste Steuerfuss (2.40, Luthern) um über 250% höher als der tiefste Steuerfuss (0.95, Meggen). Die Unterschiede bei der Steuerbelastung innerhalb des Kantons Luzerns sind somit in den letzten 20 Jahren noch grösser geworden. Unserer Einschätzung nach erfüllt der Luzerner Kantonale Finanzausgleich seinen Zweck nur teilweise.

Durch Richtplan gesteuertes einseitiges Wachstum führt zu einseitigem Wachstum der Steuererträge – voller Ausgleich über den Finanzausgleich erforderlich

Mit der Totalrevision des Kantonalen Richtplanes im Jahr 2007 wurde im Kanton Luzern die Y-Strategie verankert. Kern dieser Strategie ist es, das Wachstum im Kanton Luzern (für Arbeiten und Wohnen) in den Gemeinden auf der Y-Achse und den Zentrumsgemeinden schwergewichtig zu fördern. Die restlichen Gemeinden erhalten nur sehr beschränkte Entwicklungsmöglichkeiten. Mit der Teilrevision des Kantonalen Richtplanes im Jahr 2015 wurde diese Lenkung bzw. Beschränkung des Wachstums noch verstärkt. So wurden unter anderem «Auszonungsgemeinden» bezeichnet. Diese Gemeinden mussten anschliessend in sehr anspruchsvollen Prozessen in ihren Gemeinden Grundstücke auszonen.

Seit Inkrafttreten des Richtplanes im Jahre 2007 wurden den peripheren Gemeinden immer erläutert, dass die Nachteile, die sich aus der unterdurchschnittlichen Entwicklung ergeben, finanziell via den Kantonalen Finanzausgleich ausgeglichen werden. Der Grundtenor lautete: «Dank dem Finanzausgleich werden alle Luzerner Gemeinden vom grossen Wachstum in einigen wenigen Gemeinden profitieren».

Nun ist diese Situation eingetroffen, dass einige wenige Gemeinden sowie der Kanton Luzern stark von diesem raumplanerisch gewünschten und gesteuerten Wachstumseffekt stark profitieren. Somit ist es nun nur folgerichtig, dass von diesem Wachstum des Ressourcenpotentials alle Luzerner Gemeinden profitieren.

Die Reaktion des Kantons Luzerns ist jedoch eine andere: in einer «raschen Übung» soll jetzt der Finanzausgleich umgehend teilrevidiert werden. Dabei soll nun möglichst rasch mittels Einführung eines Deckels das jährliche Wachstum des Ressourcenausgleichs begrenzt werden. Wir beurteilen diese Reaktion als überstürzt und falsch.

Schlanke Teilrevision – Totalrevision FAG bereits im Jahr 2024 starten

Wir stellen nicht in Abrede, dass beim Kantonalen Finanzausgleich Handlungsbedarf besteht. Allerdings beurteilen wir den Handlungsbedarf lediglich bei der einheitlichen Abschöpfung der Gebergemeinden und bei der bestehenden Verknüpfung der Dotierung des Lastenausgleichs an die Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs als dringlich.

Die restlichen in der Vernehmlassungsbotschaft vorgeschlagenen Inhalte sind unserer Überzeugung nach im Rahmen der anschliessenden Totalrevision im Gesamt-Zusammenhang zu betrachten und zu behandeln. Diese Totalrevision soll umgehend - konkret bereits im Jahr 2024 – starten und auch die Themen «Teiler der Erträge aus Sondersteuern», «nicht erfolgte Entlastungen Wasserbau in der AFR18» und «den Beitrag Kanton Luzern an den Betrieb der grossen Kulturbetriebe» in der Stadt Luzern» gemäss unseren Anträgen 3, 4 und 5 (vgl. Fragebogen in der Beilage) beinhalten.

Lesen Sie dazu unseren ausgefüllten Fragebogen zur Vernehmlassung.